Vereinigung der Absolventinnen und Absolventen der HFHS* – Höhere Fachschule für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialpädagogik und Sozialtherapie Dornach (VAD)
(*ehemals: Rudolf Steiner- Seminar für Heilpädagogik)
Statuten pdf*
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Artikel 1 : Die Vereinigung
Die Vereinigung der Absolventinnen und Absolventen der HFHS Dornach (VAD) ist eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz am Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten.
Artikel 2: Zweck
- Erhaltung und Förderung des Kontaktes zwischen der HFHS Dornach und deren Absolventinnen und Absolventen.
- Rückmeldung und Beurteilung der Ausbildungsqualität an die HFHS aus Sicht der im Berufsleben stehenden HFHS Absolventinnen und Absolventen.
- Förderung und Erhalt der Berufsqualifikation der Absolventinnen und Absolventen sowie Unterstützung in Äquivalenzfragen.
- (Berufs-) Interessenvertretung nach aussen.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit ähnlichem Zweck im Hinblick auf gegenseitige Information und Hilfe.
- Führen eines Bildungsfonds (Fonds für Bildungsarbeit in Heilpädagogik und Sozialpädagogik- und Sozialtherapie).
Artikel 3: Mitglieder
- Ordentliches Mitglied kann werden:
- wer die HFHS, Dornach bzw. früher das Rudolf Steiner- Seminar für Heilpädagogik, Dornach mit Diplom erfolgreich abgeschlossen hat.
- wer eine vergleichbare Ausbildung hat.
- Ausserordentliche Mitglieder ohne Stimmberechtigung können werden:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Gönnermitglied
- Ehrenmitglied
Artikel 4: Anfang und Ende der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind:
- schriftlicher Antrag an den Vorstand
- Entrichtung des Jahresbeitrags
Sind die Aufnahmekriterien erfüllt, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Erklärung an den Vorstand auf Ende des Geschäftsjahres
- Ausschluss. Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Artikel 5: Organe
- Die Organe der Vereinigung sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- weitere Kommissionen oder Mandate können vom Vorstand nach Bedarf bestellt oder vergeben werden.
Artikel 6: Generalversammlung
- Die Mitglieder versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Generalversammlung. Diese ist zuständig für:
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme der Jahresrechnung
- Wahl des Vorstandes, der Präsidentin/des Präsidenten und der Rechnungsrevisionsstelle
- Änderung der Statuten
- Festlegen des Mitgliederbeitrages
- Auflösung der Vereinigung
- Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung durch den Vorstand.
- Traktranden und Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich zugestellt werden.
Artikel 7: Ausserordentliche Generalversammlungen
Weitere Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Traktranden und Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich zugestellt werden.
Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor der ausserordentlichen Generalversammlung durch den Vorstand.
Artikel 8: Generalversammlung
- Der Vorstand besteht aus:
- Präsidentin / Präsident
- Aktuarin /Aktuar
- Kassierin / Kassier
- weiteren Mitgliedern
- Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert er sich selbst.
- Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen, bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor und sorgt für die statutengemässe Tätigkeit der Vereinigung.
- Der Vorstand kann Entscheidungen auch in Form von Zirkularbeschlüssen fällen.
Artikel 9: Finanzierung
- Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus:
- dem Mitgliederbeitrag von mindestens CHF 50.00 pro Mitglied
- dem Erlös aus Aktivitäten und Sammlung
- sonstigen Zuwendungen.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen; ein Rückgriff auf das Vermögen der Mitglieder ist ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder.
Artikel 10: Auflösung der Vereinigung
Zur Auflösung der Vereinigung ist eine 2/3- Mehrheit aller anwesender Mitglieder erforderlich. Eine eventuell vorhandenes Vermögen wird:
- der HFHS Dornach
- dem Verband für anthroposophische Heilpädagogik und Sozialtherapie, Schweiz (VAHS)
- ähnlichen Institutionen
zugeführt.
Diese Statuten wurden an der Jahresversammlung der Vereinigung am 12. Januar 2008 in Dornach/SO genehmigt und ersetzen diejenigen vom 29. April 2006 sowie diejenigen der Gründungsversammlung am 5. September 1994.
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